Neuigkeiten: Gemeinde Nußloch

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Rechtsverordnungen der Landesregierung

Autor: Thomas Krastel
Artikel vom 03.07.2020

Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Nußloch und Maisbach,

in Baden-Württemberg hat die Landesregierung eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) am 23. Juni 2020 erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, dem 1. Juli 2020.

Die Corona-Verordnung wurde hierbei neu strukturiert. Allgemeine Regelungen, die für alle gelten, stehen nun am Anfang, die besonderen Regelungen folgen dann. Ziel war eine bessere Übersichtlichkeit und wo möglich auch eine Verschlankung.

Folgende Verordnungen entfielen in diesem Zuge ab dem 1. Juli. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.

    • Einzelhandel
    • Vergnügungsstätten
    • Kosmetik und medizinische Fußpflege
    • Beherbergungsbetriebe
    • Freizeitparks
    • Gaststätten
    • Bordgastronomie
    • Veranstaltungen
    • Private Veranstaltungen
    • Indoor-Freizeitaktivitäten
    • Maskenpflicht in Praxen
    • Berufsbildung
    • Gottesdienste
    • Weiterbildung

Weitere Verordnungen wie die Verordnung „Sport“ oder „Bäder und Saunen“ wurden in diesem Zusammenhang auch neu gefasst.

Die wichtigsten Änderungen der neuen, allgemeinen Corona-Verordnung im Überblick

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.

Weiterhin wurden auch die Corona-Verordnungen „Schule“ und „Kita“ neu erlassen, die die Wiederaufnahme des Schul- und des Kindergartenbetriebs unter Pandemiebedingungen regeln.

Die neue CoronaVO Schule vom 29.6.2020 ist inhaltlich bis auf wenige Punkte unverändert gegenüber der bisherigen Verordnung geblieben. Dies bedeutet u.a.:

· Kein Abstandsgebot für Kinder in der Grundschule zueinander und zu Erwachsenen

· Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den in der Grundschule tätigen Erwachsenen;

· Schulen dürfen jetzt auch ausdrücklich für Betreuungsangebote in Ferienzeiten genutzt werden

· Außerdem dürfen Schulen auch für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schüler genutzt werden, z.B. durch die Hector-Kinderakademien, schulbegleitende Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe oder Sommerschulen.

Das Kultusministerium hat auch die „Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Kita - Corona-VO-Kita)“ zum 1. Juli 2020 erlassen. Die genauen Regelungen über die Umsetzung in den einzelnen Kindertageseinrichtungen wurden in Abstimmung mit der Gemeinde durch die Kindergartenträger jeweils individuell festgelegt.

Die geltende CoronaVO inklusive weiterer Hinweise und Verordnungen sind auf der Homepage der Gemeinde Nußloch unter www.nussloch.de oder über die Internetpräsenz des Landes Baden-Württemberg unter www.baden-württemberg.de abzurufen.

Passen Sie wie bisher auf sich selbst, Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger und Ihre Lieben auf!!

Ihr

Joachim Förster
Bürgermeister