Parken in Nußloch: Gemeinde Nußloch

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DATA-Plan Computer Consulting GmbH
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Verarbeitungsunternehmen
DATA-Plan Computer Consulting GmbH
Genutzte Technologien

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
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  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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  • Webseite, die Sie besuchen

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  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

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Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

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Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Parken in Nußloch

Halten und Parken an engen Stellen, auf Gehwegen und entgegen der Fahrtrichtung ist verboten

Ab Januar 2025 werden dafür Verwarnungsgelder verhängt

Viele Bürgerinnen und Bürger, die zu Fuß im Ort unterwegs sind, kennen das Problem:  Oftmals parken Autos auf den Gehwegen und es ist zu eng, mit Kinderwagen, Rollator oder einfach für eine Gruppe von Kindern, daran vorbeizukommen. Fußgänger und Fußgängerinnen sind dann gezwungen, auf die Straße auszuweichen. Dadurch können gefährliche Situationen für Autofahrer und Fußgänger entstehen.

Bis Ende 2024 wird der Gemeindevollzugsdienst Hinweiszettel an falsch abgestellte Fahrzeuge hinterlegen, die an engen Stellen, auf Gehwegen oder entgegen der Fahrtrichtung parken. Diese Hinweise erfolgen zunächst ohne Verwarnungsgeld. Ab Januar 2025 werden jedoch Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und entsprechende Verwarnungsgelder verhängt.

In der Vergangenheit wurde das Parken auf Gehwegen geduldet, obwohl es gemäß der StVO schon immer verboten war. Das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg hat jedoch Gemeinden und Städten in Baden-Württemberg einen Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr übermittelt. Durch diesen Erlass werden die Kommunen noch mal ganz klar dazu aufgefordert, entsprechende Verstöße nach der StVO zu ahnden. Die Gemeinde geht diesem Erlass nach.

Bitte denken Sie daran, dass das ordnungsgemäße Parken ab sofort nicht nur die Verkehrssicherheit erhöht, sondern auch Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern zugutekommt und auch dafür sorgt, dass Rettungsdienste nicht behindert werden. 

Wichtiges im Überblick

Eine Stelle ist dann eng, wenn die verbleibende Fahrbahnbreite weniger als 3,05 Meter beträgt, was für die Durchfahrt eines Fahrzeugs inklusive 50 cm Seitenabstand nicht ausreicht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Engstelle durch Schnee, andere Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse verursacht wird.

Zu beachten ist hierbei auch, dass die Durchfahrtsbreite bei versetztem Parken in der Diagonale ebenfalls mindestens 3,05 Meter betragen muss.

Das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich durch ein entsprechendes Schild gestattet wird. Früher wurde das Parken auf Gehwegen toleriert, solange genug Platz für Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollator blieb. Der Gehweg ist ab sofort vollumfänglich freizuhalten. Hierbei ist zu beachten, dass auch der Bordstein zum Schutzbereich für Fußgänger zählt und somit nicht da-rauf geparkt werden darf.

Dies kann dazu führen, dass in engen Straßen nicht mehr geparkt werden kann, sofern die Restfahr-bahnbreite nicht eingehalten wird. Auch ist es möglich, dass ein beidseitiges Parken in breiteren Straßen nicht mehr möglich ist. 

Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen sind und sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist. Ausnahmen von dem Gebot in Fahrtrichtung zu parken, gelten nur in Einbahnstraßen oder in verkehrsberuhigten Bereichen mit gekennzeichneten Parkflächen.