Aktuelles in Nußloch
Rechtsverordnung Maisbach
Erstelldatum15.11.2024
Gemeinde Nußloch
Rechtsverordnung über die Festsetzung abweichender Gewässerrandstreifen im Innenbereich
Aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), wird verordnet:
§ 1
Schutzzweck
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Für das im Innenbereich liegenden Gewässer „Maisbach“ besteht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WG jeweils ein gesetzlicher Gewässerrandstreifen von 5 Metern (m) Breite, auf jeder Seite des Gewässers. Im Einvernehmen mit dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt, wird auf dem Flurstück 6023 und auf Teilen des Flurstücks 6024 ein schmalerer Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 1,70 m festgesetzt.
(2) Der Innenbereich umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Nußloch nach § 34 des Baugesetzbuches sowie den Geltungsbereich der Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches.
(3) Die Gewässerrandstreifen umfassen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Die Gewässerrandstreifen bemessen sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(4) Die Gewässerrandstreifen sind in einer Karte im Maßstab 1:500 eingetragen. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Dabei ist der gesetzliche Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 5 m grün und der verschmälerte Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 1,70 m gelb eingetragen. Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung haben keine Gewässerrandstreifen und sind in der Karte nicht aufgeführt. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Erhaltungsgebot
In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
§ 4
Verbote
In den Gewässerrandstreifen ist verboten
1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Umgang in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5. der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, jeweils beschränkt auf einen Bereich von 5 m,
6. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind und
7. die Nutzung als Ackerland; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Dammunterhaltung.
§ 5
Befreiungen
Die Gemeinde kann – im Einvernehmen mit dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt – von den Regelungen des § 3 und des § 4 der Rechtsverordnung eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in § 1 genannten Funktionen erfüllt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) handelt, wer in den Gewässerrandstreifen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Satz 1 Nr. 1 Grünland in Ackerland umwandelt;
2. § 4 Satz 1 Nr. 2 standortgerechte Bäume und Sträucher entfernt;
3. § 4 Satz 1 Nr. 3 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
4. § 4 Satz 1 Nr. 4 nicht nur zeitweise Gegenstände ablagert.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 126 Abs. 1 Nrn. 10 und 18 WG handelt, wer in den Gewässerrandstreifen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Bäume und Sträucher außerhalb von Wald entfernt, soweit es nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist;
2. § 4 Satz 1 Nr. 5 Dünge- oder Pflanzenschutzmittel einsetzt oder lagert;
3. § 4 Satz 1 Nr. 6 bauliche oder sonstige Anlagen errichtet;
4. § 4 Satz 1 Nr. 7 eine Fläche als Ackerland nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung wurde vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 06.11.2024 beschlossen und tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des § 95 Abs. 2 bis 4 WG sowie der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 97 Abs. 1 WG und nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der Gemeindeordnung verletzt worden sind.
Nußloch, den 15.11.2024
Joachim Förster
Bürgermeister