Aktuelles in Nußloch
Benutzungsordnung der Gemeindebücherei Nußloch
Erstelldatum22.11.2024
Vorbemerkung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 6. November 2024 die folgende Benutzungsordnung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Benutzungsordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeindebücherei Nußloch ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Nußloch. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und
Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(2) Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
(3) Während des Aufenthalts in der Gemeindebücherei Nußloch und der Nutzung ihres Medienangebots gilt diese Benutzungsordnung.
(4) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Für das Ausleihen von Medien ist ein Benutzerausweis erforderlich. Entgelte für Benutzerausweise,
besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung
in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an
und erhält einen Benutzerausweis. Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu
haben.
(2) Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit diese
von der Bücherei zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Der/die Bibliotheksbenutzer/in bestätigt mit seiner Unterschrift die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Ergänzend gilt die Anlage Datenschutz.
(3) Minderjährige können selbst Benutzer werden. Für die Anmeldung legen Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen
Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an.
(5) Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Benutzerausweis
(1) Die Ausleihe von Medien der Bibliothek ist nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises zulässig.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch
Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die eingetragene Benutzerin/der eingetragene Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.
(3) Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhandengekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.
§ 5 Ausleihe, Leihfrist
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
(2) Die Leihfristen der einzelnen Medienarten werden durch Aushang bekannt gegeben.
(3) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
§ 6 Ausleihbeschränkungen
(1) Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend
von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
(2) Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen.
(3) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z. B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe der Gemeindebücherei verbindlich.
§ 7 Vorbestellungen
(1) Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen.
§ 8 Auswärtiger Leihverkehr
(1) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus
anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.
§ 9 Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist und bei schriftlicher Mahnung, ist eine Mahngebühr zu entrichten.
(2) Mahngebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.
§ 10 Behandlung der Medien, Haftung
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.
(3) Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen.
Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.
§ 11 Schadenersatz
(1) Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung
eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 12 Nutzungsbedingungen für Internet und WLAN
(1) Die Internet-PCs und das WLAN stehen allen Bibliotheksbenutzern zur Verfügung. Die Nutzungsdauer der Benutzer-PCs kann von der Büchereileitung festgelegt
werden.
(2) Die Bibliothek haftet nicht:
- für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer
- für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern
- für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen
- für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien
oder Medienträgern entstehen
- für Schäden, die einer Benutzerin/einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
(3) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der
von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
(4) Die Benutzerin/Der Benutzer verpflichtet sich:
- die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige
Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z. B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende)
Darstellungen) im Internet ist untersagt.
- keine Dateien und Programme der Bücherei oder Dritter zu manipulieren
- keine geschützten Daten zu manipulieren
- die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Bücherei entstehen, zu übernehmen
- bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen
- das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.
Es ist nicht gestattet:
- Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen
- technische Störungen selbstständig zu beheben
- Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den PC-Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern
- an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen
- an den PC-Arbeitsplätzen Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe über das Internet abzuwickeln.
§ 13 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
(1) Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
(2) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/ Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(3) Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Bibliothek in der Regel nicht gestattet.
(4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung und die Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd
oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig erlischt die vorherige Benutzungsordnung.
Nußloch, den 6. November 2024
gez. Joachim Förster
Bürgermeister
Gebührenordnung der Gemeindebücherei Nußloch
Anhang zur Benutzungsordnung vom 06.11.2024
1. Gebühr für das Überschreiten der Leihfrist
pro Woche und Medium 1,00 €
2. Gebühr für die schriftliche Mahnung 1,00 €
3. Jährliche Gebühr für den Benutzerausweis:
- für Erwachsene ab 18 Jahren 8,00 €
- für eine Partnerkarte 12,00 €
- für Senioren ab 65 Jahren 5,00 €
- für Kinder bis 18 Jahre frei
- Schüler und Studenten bei Vorlage eines Nachweises frei
4. Gebühr für eine Tagesausleihe 2,00 €
5. Ersatzausstellung eines Benutzerausweises
- für Erwachsene 5,00 €
- für Kinder und Jugendliche 2,50 €
6. Kostenersatz pauschal
bei kleineren Schäden pro Buch/Medium 2,00 €
7. Verlust eines Buches/Medium
Wiederbeschaffungswert des Buches/Mediums
zzgl. Einarbeitungskosten 2,00 €
8. Bestellungen über den auswärtigen Leihverkehr 3,00 €
(darüber hinaus können zusätzliche Kosten anfallen,
z. B. Kopierkosten, Portokosten)
9. Sonstige Kosten
- Kopie/Ausdruck aus dem Medienbestand der Bücherei 0,10 €
- Ausdruck aus dem Internet 0,10 €
10. Metropolcard
Die Metropolcard ist zu den jeweiligen Bedingungen der „Metropolcard-Bibliotheken Rhein-Neckar“ erhältlich.
Zurzeit 24,00 €