Aktuelles in Nußloch
Festsetzung der Grund- und Hundesteuer in Nußloch für das Kalenderjahr 2026
Erstelldatum10.01.2026
Steuerfestsetzung
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist weder eine Hebesatzänderung bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B vorgesehen noch eine Änderung bei der Hundesteuer, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grund und Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grund- und Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. 73 S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Rathaus-Rundschau die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Hinweis: Ein besonderer Grund- und Hundesteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grund- und Hundesteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden den Steuerschuldnern jeweils durch Grund- und Hundesteueränderungsbescheide mitgeteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grund- und Hundesteuer für 2026 ohne besondere Aufforderung bis zu den Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08, 15.11. oder bei „Jahreszahlern“ 01.07. bei Grundsteuer und 15.02. Hundesteuer) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grund- und Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Konten der Gemeindekasse Nußloch unter Angabe des jeweiligen Buchungszeichens zu überweisen. Bei erteilten Abbuchungsermächtigungen/SEPA-Lastschriftmandaten werden die Zahlungen zu den o.g. Fälligkeitsterminen abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die durch die Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung in der Rathaus-Rundschau erfolgt ist, bei der Gemeindeverwaltung Nußloch, Sinsheimer Straße 19, 69226 Nußloch, einzulegen.
Hinweis: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen. Für verspätet eingehende Zahlungen werden die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben.
Nußloch, 02.01.2026
Bürgermeisteramt Nußloch
Kämmereiamt