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Polizeirevier Wiesloch: Jugendschutz
Jugendschutz fängt zu Hause an
Hiermit möchten wir Jugendliche und Erziehungsberechtigte anlässlich der Kerwe auf die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend hinweisen und bitten, zum Wohle der Jugendlichen diese einzuhalten.
Nachfolgend werden die wichtigsten Bestimmungen aufgeführt:
- Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat
- Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist
Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren
ist der Aufenthalt in Gaststätten (dazu zählen auch Straußwirtschaften und Festzelte) nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Sie dürfen an einer Veranstaltung nicht alleine teilnehmen.
Kindern und Jugendlichen bis sechzehn Jahren
ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke zu erwerben, oder zu verzehren.
Jugendlichen ab sechzehn Jahren
– ist der Aufenthalt in Gaststätten (auch außen) ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24:00 Uhr gestattet.
– ist es gestattet alkoholische Getränke wie z. B. Bier, Wein zu erwerben und zu verzehren, jedoch nicht Branntwein, Schnaps oder branntweinartige Mixgetränke, sogenannten Alcopops.
Während der Kerwe gelten an den Vereinsständen und Schaustellergeschäften folgende Sperrzeiten:
Samstag, 07.09.2024 auf Sonntag, 08.09.2024 um 1:00 Uhr
Sonntag, 08.09.2024 auf Montag, 09.09.2024 um 0:00 Uhr
Montag, 09.09.2024 auf Dienstag, 10.09.2024 um 1:00 Uhr
Ferner ist jegliche Art von Musik am Samstag und Montag um 24:00 Uhr und am Sonntag um 22.00 Uhr einzustellen!
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