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Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Nußloch
zur Änderung der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Gemeinde Nußloch
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch am 13.11.2019 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1
§ 43 Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 16.11.2016 wird geändert und wie folgt abgefasst:
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt ab dem 01.01.2020 pro Kubikmeter 1,30 Euro (zzgl. Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr ab dem 01.01.2020 pro Kubikmeter 1,30 Euro (zzgl. Umsatzsteuer).
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Verbrauchsgebühr ab dem 01.01.2020 pro Kubikmeter 1,30 Euro (zzgl. Umsatzsteuer).
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 43 Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 16.11.2016 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nußloch, den 13.11.2019
Förster
Bürgermeister
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