Neuigkeiten: Gemeinde Nußloch

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DATA-Plan Computer Consulting GmbH
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Verarbeitungsunternehmen
DATA-Plan Computer Consulting GmbH
Genutzte Technologien

Https-Verschlüsslung

Erhobene Daten

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Wissenswertes für Eigentümer*innen

Artikel vom 18.02.2022

im Sanierungsgebiet „Ortsmitte III“

Modernisierung und Instandsetzung

Mit der Modernisierung von privaten Gebäuden sollen bauliche Nachteile und Mängel dauerhaft beseitigt und ihr Gebrauchswert nachhaltig erhöht werden. Im Mittelpunkt steht die umfassende Modernisierung. Zuschussfähig können auch punktuelle Maßnahmen sein, wenn durch vorherige Modernisierungen das Gebäude ansonsten modernen Wohnanforderungen entspricht. Auch bei der Erweiterung von Gebäuden um untergeordnete Anbauten ist eine Förderung möglich.

Abbruch und Entsiegelung

Wenn ein Gebäude aus städtebaulichen oder wirtschaft­lichen Gründen nicht erhalten werden kann, ist für den Abbruch eine Kostenerstattung möglich.

Fördervoraussetzung

- das Gebäude befindet sich im Sanierungsgebiet

- die Maßnahme entspricht den Sanierungszielen und ist wirtschaftlich vertretbar

- Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung vor Auftrags­vergabe bzw. Baubeginn mit der Gemeinde

- die gültigen Bauvorschriften sind einzuhalten, u.a. die Energieeinsparverordnung und das Wärmegesetz

- je sanierungsbedürftigem Gebäude kann maximal eine Fördervereinbarung abgeschlossen werden

- das Vorhaben und die Gestaltung sind mit der Gemein­de bzw. der STEG abzustimmen

- keine Zuschüsse für Maßnahmen, bei denen die Gesamt­kosten unter die Grenze von 10.000 € fallen

Was wird nicht gefördert?

- Maßnahmen, die ohne Vertrag begonnen wurden

- Maßnahmen, die nicht vertragskonform durchgeführt oder nicht vereinbart wurden

- reine Instandhaltungsmaßnahmen („Schönheitsreparaturen“)

- Maßnahmen, die über den Standard hinausgehen

- Freiflächengestaltung

- Neubaumaßnahmen

Förderfähige Modernisierungsmaßnahmen

Vielerlei Baumaßnahmen, die zur Verbesserung der Wohnsituation führen, können gefördert werden. Dazu gehören beispielsweise:

- Erhöhung der Wärmedämmung an Außenwänden, Decken und Dach

- Erneuerung des Außenputzes, des Daches und der Dachrinnen

- Beseitigung von Feuchteschäden im Mauerwerk

- Austausch von alten Fenstern und Haustüren

- Einbau einer neuen Heizungsanlage und/oder Warm­wasserbereitung

- Erneuerung der Installationen im Gebäude (Elektro, Gas, Wasser und Abwasser)

- Veränderungen der Raumnutzung, der Größe und der Zugänglichkeit

- Verbesserung der Belichtung und Belüftung

- u.v.m.

In 7 Schritten zum sanierten Objekt

1. Sie vereinbaren mit der Gemeinde oder der STEG einen ersten Termin zum unverbindlichen Beratungs­gespräch.

2. Der Bautechniker der STEG erhebt vor Ort unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde vorhan­dene Mängel und Missstände. In einem Bericht mit Kostenschätzung erhalten Sie einen ersten Überblick über empfohlene Modernisierungsmaßnahmen.

3. Nach der Einholung von Kostenvoranschlägen für die geplanten Baumaßnahmen nehmen Sie wieder Kontakt mit der STEG auf. Je nach Umfang der Maß­nahme schalten Sie einen Architekten ein.

4. Nun erfolgt die Feinabstimmung mit der Gemeinde und der STEG über die erforderlichen Bauarbeiten, die genaue Förderung und die Gestaltung.

5. In einer Vereinbarung zwischen Ihnen und der Gemeinde werden alle wichtigen Punkte vertraglich geregelt. Nach Zustimmung zur Vereinbarung durch die Gemeindeverwaltung sowie ggf. durch den Ge­meinderat erhalten Sie von der Gemeinde den Vertrag ausgehändigt.

6. Jetzt können Sie mit Ihrem Bauvorhaben beginnen und die notwendigen Arbeiten beauftragen! Sie sammeln alle Rechnungen und reichen diese geordnet nach Gewerken bei der STEG für die Auszahlung der Förderraten ein.

7. Nach Abschluss der Bauarbeiten und Prüfung der Rechnungen erhalten Sie eine Schlussabrechnung. Die letzten Fördermittel werden vereinbarungsgemäß ausbezahlt und Sie können bei der Gemeinde eine Steuerbescheinigung beantragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt:

Rouven Ettner

06224/901-131

E-Mail schreiben