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Halten und Parken
an engen Stellen
Aus aktuellem Anlass weist die örtliche Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass nach § 12 der Straßenverkehrsordnung das Halten an einer engen Stelle verboten ist. Wenn schon das Halten an Engstellen verboten ist, so erst recht das Parken. Die Frage ist, wann eine Stelle eng ist. Eng ist eine Stelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt verbleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Die höchstzulässige Fahrzeugbreite ergibt sich aus der Straßenverkehrszulassungsordnung und beträgt 2,55 m, zusammen sind dies 3,05 m. Nahezu alle Urteile in diesem Zusammenhang gehen von einer Restfahrbahnbreite von mindestens 3 m aus.
Wie die Engstelle entsteht ist dabei ohne Belang. Auch die Entstehung durch Schneeanhäufungen am Straßenrand oder durch andere abgestellte Fahrzeuge (selbst wenn sie verbotswidrig stehen) ist bedeutungslos. Wenn bereits ein Fahrzeug in der Straße steht und Sie durch das Abstellen Ihres Fahrzeuges die Durchfahrt auf weniger als 3 m einengen würden, müssen Sie das Fahrzeug an anderer Stelle abstellen.
Verboten ist auch das Parken auf Gehwegen. Allgemein geduldet wird hier das Parken, wenn die Durchgangsbreite mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl gewährleistet ist. Hierfür ist mindestens eine restliche Gehwegbreite von 1 m erforderlich.
Der Verstoß gegen das Halten (und damit das Parken) an engen Stellen und das Parken auf Gehwegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird vom Gemeindevollzugsdienst mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet.
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