Neuigkeiten: Gemeinde Nußloch

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Aufbewahrungsdauer

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Hauptbereich

Bestattungsgebührenordnung

Artikel vom 03.06.2023

Hinweis: In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie z.B. „Ehegatte“, „Lebenspartner“ oder „Gebührenschuldner“ stehen jeweils für Singular und Plural und werden geschlechtsneutral verwendet und schließen jegliche Geschlechtsform ein. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

- Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch am 24. Mai 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Friedhöfe und der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1.1 wer Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden;

1.2 die Gebührenschuld der Gemeinde Nußloch gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

2.1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;

2.2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

1. Die Gebührenschuld entsteht

1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs­einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit dem Antrag auf Verleihung des Nutzungsrechts.

2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 - Gebührenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 - Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die „Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung“ vom 25. Februar 2015 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nußloch geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Nußloch, den 24. Mai 2023

Joachim Förster

Bürgermeister

Anlage 1

Gebührenverzeichnis der Friedhofs- und Bestattungsgebühren als Anlage zur

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

- Bestattungsgebührenordnung -

vom 24. Mai 2023

ZifferLeistungGebühren

(neu)

Gebühren

(alt)

1. Verwaltungsgebühren

1.1für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals23,00 €21,00 €
1.2

für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

1.2.1für einen Einzelfall12,00 €21,00 €
1.2.2für eine Dauerzulassung (3 Jahre)37,00 €63,00 €
1.3für die Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen71,00 €21,00 €
1.4

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

2. Benutzungsgebühren

2.1

Bestattungsgebühren für Erdgräber

2.1.1für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Reihengrab, inkl. 4 Träger900,00 €590,00 €
2.1.2Samstagszuschlag für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Reihengrab, inkl. 4 Träger100 %295,00 €
2.1.3für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Tiefgrab (Wahlgrab), inkl. 4 Träger1.010,00 €690,00 €
2.1.4Samstagszuschlag für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Tiefgrab (Wahlgrab), inkl. 4 Träger100 %345,00 €
2.1.5für die Bestattung von Personen im Alter von unter 10 Jahren590,00 €235,00 €
2.1.6Samstagszuschlag für die Bestattung von Personen im Alter von unter 10 Jahren100 %120,00 €
2.1.7für die Bestattung von tot geborenen Kindern und Fehlgeburten100,00 €100,00 €
2.1.8Zusätzlicher Sargträger70,00 €0,00 €
2.1.9Samstagszuschlag für zusätzliche Sargträger100 %0,00 €

3. Bestattungsgebühren für Urnengräber

3.1für die Beisetzung von Aschen420,00 €155,00 €
3.2für die Beisetzung von anonymen Aschen360,00 €155,00 €
3.3.für eine zusätzliche Trauerfeier130,00 €0,00 €
3.4Samstagszuschlag für die Beisetzung von Aschen (auch anonym) sowie für eine zusätzliche Trauerfeier100 %80,00 €
3.5Samstagszuschlag für die Beisetzung von Aschen ohne Pfarrer und Angehörige0,00 €35,00 €

4. Benutzungsgebühren für die Überlassung eines Reihengrabes

4.1für Personen, die bei ihrem Tod in Nußloch ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten2.900,00 €2.135,00 €
4.2für andere Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung im Alter von 10 und mehr Jahren50 %5.090,00 €
4.3für Personen im Alter von unter 10 Jahren1.360,00 €740,00 €
4.4für andere Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung im Alter von unter 10 Jahren50 %1.765,00 €

5. Benutzungsgebühren für die Überlassung eines Urnenreihengrabes

5.1für die Überlassung eines Urnenreihengrabes1.810,00 €895,00 €
5.2für die Überlassung eines Urnenreihengrabes an andere Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung50 %1.950,00 €
5.3für ein anonymes Urnengrab360,00 €180,00 €
5.4für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab1.450,00 €895,00 €
5.5für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung50 %1.950,00 €

6. Benutzungsgebühren für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)

6.1für ein Einzelwahlgrab doppeltief3.730,00 €2.250,00 €
6.1.1für ein Wahlgrab je Einzelfläche bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung50 %4.915,00 €
6.2Doppelwahlgrab doppeltief5.470,00 €3.825,00 €
6.2.1für nebeneinanderliegende Einzelgrabflächen (Doppelgrab) bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung50 %8.355,00 €
6.3für ein Urnenwahlgrab2.700,00 €1.165,00 €
6.3.1für ein Urnenwahlgrab bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung50 %2.540,00 €
6.4für eine Urnenkammer (Urnennische)2.480,00 €1,570,00 €
6.4.1für eine Urnenkammer (Urnennische) bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung50 %1.570,00 €
6.5für ein Baumwahlgrab2.310,00 €0,00 €
6.6

für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes (Grabverlängerungen)

6.6.1

für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.1 bis 5.4

6.6.2

für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (wie 5.1 bis 5.4). Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung.

6.6.3

für die Beisetzung von Urnen in bereits belegte Wahlgräber je Urne entsprechend der Regelungen der Nrn. 6.6.1 und 6.6.2

7. Bestattung anderer Verstorbener

7.Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung zu Nr. 3., 4. und 5.50 %0,00 €

8. Gebühren für das Verlegen von Trittplatten in den Grabfeldern ohne Einfassung

8.1beim Einzelgrab0,00 €309,00 €
8.2beim Doppelgrab0,00 €407,00 €

9. Gebühren für sonstige Leistungen

9.1Benutzung einer Zelle in der Leichenhalle je Tag0,00 €15,00 €
9.2Benutzung einer Kühlzelle in der Leichenhalle je Tag45,00 €25,00 €
9.3Benutzung der Friedhofskapelle zur Abhaltung einer Trauerfeier180,00 €150,00 €
10.

Alle anderen sonstigen Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.