Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet
Südlich der katholischen Kirche
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 10.11.2021 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Nußloch am 10.11.2021 die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen und am 08.11.2023 verlängert:
Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet
Südlich der katholischen Kirche
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl I S. 4147) [i. A.3] hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch die Verlängerung folgender Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der katholischen Kirche“ wurde eine Veränderungssperre angeordnet. Diese wird gem. § 17 Abs. 1 BauGB verlängert.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt
im Norden: Flurstücke 6862, 6863 und 6844/1
im Westen: Flurstück 130 (Leopoldstraße 1)
im Süden: Massengasse
im Osten: Hauptstraße
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 29. Oktober 2021 maßgebend[-4].
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Verlängerung der Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Bauamt der Gemeinde Nußloch eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nußloch, den 16.11.2023
Joachim Förster
Bürgermeister
Durch das Laden der Inhalte erhebt Facebook personenbezogene Daten und verarbeitet diese. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.