Neuigkeiten: Gemeinde Nußloch

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DATA-Plan Computer Consulting GmbH
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DATA-Plan Computer Consulting GmbH
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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Leerstandsinitiative Ukraine Hilfe Bürgerserviceportal
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Fünfte Änderung der Rechtsverordnung der Landesregierung (CoronaVO) vom 17. April 2020

Autor: Thomas Krastel
Artikel vom 29.03.2020

Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Nußloch und Maisbach,

am Mittwoch, dem 15. April 2020 haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder über weitere, gemeinsame Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 verständigt.

In Baden-Württemberg hat die Landesregierung daraufhin ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) nun zum fünften Mal geändert und diese am 17. April 2020 notverkündet. Diese gilt ab dem 18. April 2020.

Einige der wichtigsten Änderungen der Landesverordnung hier im Überblick:

Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen

  • Die Kontaktbeschränkungen (u.a. der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des Hausstands gestattet. Ein Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten etc.) gelten zunächst weiter bis zum 3. Mai 2020.
  • Weiterhin wird das Tragen von sog. Alltagsmasken im öffentlichen Raum (z.B. beim Einkaufen oder dann in den Schulen) empfohlen. Hierbei handelt es sich nicht um einen medizinischen Mundschutz, sondern z.B. um Stoffmasken, die selbst hergestellt werden können.

Schrittweise Öffnungen im Einzelhandel und bei Bibliotheken

Der Betrieb folgender Einrichtungen ist ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:

  • Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern
  • Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen
  • Bibliotheken – auch an Hochschulen
  • Archive
  • Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum

Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai 2020 wieder öffnen können. Dazu sollen in einer späteren Änderung der CoronaVO Regelungen erlassen werden.

Stufenweise Öffnung der Schulen und Hochschulen // Erweiterung der Notbetreuung in 
  Kindertageseinrichtungen und Kindergärten 

  • Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemeinbildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.
  • Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt. Er wird zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wiederaufgenommen.
  • Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Hierzu erarbeitet das Kultusministerium ein entsprechendes Konzept.

Außer-Haus-Verkauf

  • Erlaubt ist nun der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen.

Weiterhin geschlossen

Weiterhin geschlossen bleiben folgende Betriebe:

  • Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und  Spaßbädern
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Spielplätze
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe

Die nunmehr geltende CoronaVO inklusive weiterer Hinweise ist über den folgenden Link einsehbar:
https://www.baden-wuerttemberg.de/

Weiterhin sind die Auslegungshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zur CoronaVO beigefügt, in denen darauf eingegangen wird, welche Geschäfte weiterhin geöffnet bleiben dürfen und welche geschlossen werden müssen.

PDF – Auslegungshinweise (PDF-Datei)

Zusätzlich sind die Gemeinsamen Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung beigefügt, durch die nähere Konkretisierungen sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für die zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels vorgenommen werden.

PDF – Gemeinsame Richtlinien Einzelhandel (PDF-Datei)

Passen Sie wie bisher auf sich selbst, Ihre Mitbürger*innen und Ihre Lieben auf!!

Ihr

Joachim Förster
Bürgermeister