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Änderung der Rechtsverordnung der Landesregierung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020
Rechtsverordnung der Landesregierung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 in der ab dem 18. Mai 2020 gültigen Fassung.
Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Nußloch und Maisbach,
in Baden-Württemberg hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) am 9. Mai 2020 neu erlassen und diese nun am 16. Mai 2020 erstmals geändert. Diese tritt am Montag, den 18. Mai 2020 in Kraft.
Einige der wichtigsten Änderungen der Landesverordnung hier im Überblick:
Kitas und Kindertagespflege
· Die ab dem 18. Mai 2020 gültige CoronaVO enthält Regelungen zum schrittweisen Übergang von der erweiterten Notbetreuung in einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Zunächst sollen nur maximal 50 Prozent der Kinder zur gleichen Zeit in der Kita sein. Die Ausgestaltung erfolgt durch die Träger vor Ort.
· In einem gemeinsamen Gespräch mit den Nußlocher Kindergartenleitungen am 15. Mai 2020 hat man sich vor Verkündung der nun erfolgten Änderung der Landesverordnung auf folgende Vorgehensweise für die Nußlocher Kindergärten geeinigt:
1.) Die erweiterte Notbetreuung wird in der derzeitigen Form aufrechterhalten und evtl. ergänzt um die in der neuen Verordnung aufgenommenen Änderungen.
2.) Sollten hiernach noch Kapazitäten frei sein, werden ab dem 25. Mai 2020 die Vorschulkinder in die Einrichtungen geholt. Hier wird dann eine Regelbetreuung von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr gewährleistet.
3.) Es werden die Verordnung und die daraus resultierenden Umsetzungsvorschläge geprüft. Sollten sich hierdurch noch weitere Möglichkeiten ergeben, werden diese ebenfalls zeitnah geprüft und umgesetzt.
Speisegaststätten, Freizeiteinrichtungen und Dauercamper
- Ab dem 18. Mai 2020 dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen.
- Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich wie Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
- Campingplätze dürfen wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
Wiederaufnahme der Personenschifffahrt
· Die Fahrgastschifffahrt in Baden-Württemberg ist ab dem 18. Mai 2020 wieder ausdrücklich erlaubt. Wie in anderen Verkehrsträgern gilt die Maskenpflicht.
Ab dem 29. Mai 2020:
- Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen unter Auflagen.
- Öffnung der Freizeitparks und Wiederaufnahme des Betriebs durch Anbieter von Freizeitaktivitäten auch innerhalb geschlossener Räume. Besondere Auflagen werden zu beachten sein.
Ab dem 2. Juni 2020:
- Öffnung von Sportanlagen und Sportstätten (auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen). Es gelten auch hier besondere Auflagen.
- Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern, allerdings nur zum Zweck der Durchführung von Schwimmkursen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
Die geltende CoronaVO inklusive weiterer Hinweise und Verordnungen ist über den folgenden Link abrufbar:
https://www.baden-wuerttemberg.de
Weiterhin sind die Auslegungshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zur CoronaVO beigefügt, in denen darauf eingegangen wird, welche Einrichtungen geöffnet sind und welche geschlossen werden müssen.
Auslegungshinweise.pdf (PDF-Datei)
Passen Sie wie bisher auf sich selbst, Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger und Ihre Lieben auf!!
Ihr
Joachim Förster
Bürgermeister
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