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Rechtsverordnungen der Landesregierung (Corona-Verordnung)
In der ab dem 2. November 2020 gültigen Fassung.
Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Nußloch und Maisbach,
die Landesregierung hat am 1. November 2020 die Sechste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet. Gemäß Art. 2 der Änderungsverordnung tritt diese am 2. November 2020 in Kraft.
Mit der Änderungsverordnung werden nunmehr die Beschlüsse der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 28. Oktober 2020 umgesetzt. Hierfür wird in der bereits geltenden CoronaVO ein neuer § 1a eingefügt, dessen Geltung bis zum 30. November 2020 befristet ist.
Die wichtigsten Regelungen des § 1a der CoronaVO:
- Ansammlungen sind nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, einschließlich Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie mit insgesamt maximal 10 Personen (§ 1a Abs. 2 Satz 1 CoronaVO)
- Veranstaltungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 („sonstige Veranstaltungen“), die der Unterhaltung dienen, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen ohne Zuschauer stattfinden (§ 1a Abs. 3 Satz 1, 2 CoronaVO)
- Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden; dies gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 02. November 2020 angetreten worden sind (§ 1a Abs. 5 Satz 1, 2 CoronaVO)
- Der Betrieb bestimmter Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: u. a. Clubs und Diskotheken, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten, Kunst- und Kultureinrichtungen, Messen und Ausstellungen, Freizeitsparks, öffentliche und private Sportanlagen (Ausnahme: Nutzung für Freizeit-/Amateursport allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für Schulsport, Studienbetrieb oder Spitzen- und Profisport), Hallen- und Schwimmbäder, Saunen, Gastgewerbe (Ausnahme: Einrichtungen und Leistungen nach § 25 GastG, Außer-Haus-Verkauf und Abhol- und Lieferdienst), Mensen und Cafeterien an Hochschulen, Kosmetik-, Nagel-, Massagestudios (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen) (§ 1a Abs. 6 CoronaVO)
- Beschränkung von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsbetrieben auf höchstens eine Kundin/einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche (§ 1a Abs. 7 CoronaVO)
- Aussetzung des Präsenz-Studienbetriebs an Hochschulen und Akademien (§ 1a Abs. 8 CoronaVO)
- Weitere Owi-Tatbestände in Ergänzung zu § 19 CoronaVO ergeben sich aus § 1a Abs. 9 CoronaVO
Die geltende CoronaVO inklusive weiterer Hinweise und Verordnungen sind über folgenden Link abrufbar:
https://www.baden-wuerttemberg.de/
Dort finden Sie u.a. auch:
- „Übersicht über die verschiedenen zu schließenden und offenbleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche“,
- „Schnellen Überblick über die neuen Regelungen“ sowie
- „Begründung zu den wesentlichen Eckpunkten der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 1. November 2020“.
Passen Sie wie bisher auf sich selbst, Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger und Ihre Lieben auf!!
Ihr
Joachim Förster
Bürgermeister
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