Neuigkeiten: Gemeinde Nußloch

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Rechtsverordnungen der Landesregierung (Corona-Verordnung)

Autor: Thomas Krastel
Artikel vom 01.11.2020

In der ab dem 2. November 2020 gültigen Fassung.

Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Nußloch und Maisbach,

die Landesregierung hat am 1. November 2020 die Sechste Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet. Gemäß Art. 2 der Änderungsverordnung tritt diese am 2. November 2020 in Kraft.

Mit der Änderungsverordnung werden nunmehr die Beschlüsse der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 28. Oktober 2020 umgesetzt. Hierfür wird in der bereits geltenden CoronaVO ein neuer § 1a eingefügt, dessen Geltung bis zum 30. November 2020 befristet ist.

Die wichtigsten Regelungen des § 1a der CoronaVO:

  • Ansammlungen sind nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, einschließlich Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie mit insgesamt maximal 10 Personen (§ 1a Abs. 2 Satz 1 CoronaVO)
  • Veranstaltungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 („sonstige Veranstaltungen“), die der Unterhaltung dienen, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen ohne Zuschauer stattfinden (§ 1a Abs. 3 Satz 1, 2 CoronaVO)
  • Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden; dies gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 02. November 2020 angetreten worden sind (§ 1a Abs. 5 Satz 1, 2 CoronaVO)
  • Der Betrieb bestimmter Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: u. a. Clubs und Diskotheken, Prostitutionsstätten, Vergnügungsstätten, Kunst- und Kultureinrichtungen, Messen und Ausstellungen, Freizeitsparks, öffentliche und private Sportanlagen (Ausnahme: Nutzung für Freizeit-/Amateursport allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für Schulsport, Studienbetrieb oder Spitzen- und Profisport), Hallen- und Schwimmbäder, Saunen, Gastgewerbe (Ausnahme: Einrichtungen und Leistungen nach § 25 GastG, Außer-Haus-Verkauf und Abhol- und Lieferdienst), Mensen und Cafeterien an Hochschulen, Kosmetik-, Nagel-, Massagestudios (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen) (§ 1a Abs. 6 CoronaVO)
  • Beschränkung von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsbetrieben auf höchstens eine Kundin/einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche (§ 1a Abs. 7 CoronaVO)
  • Aussetzung des Präsenz-Studienbetriebs an Hochschulen und Akademien (§ 1a Abs. 8 CoronaVO)
  • Weitere Owi-Tatbestände in Ergänzung zu § 19 CoronaVO ergeben sich aus § 1a Abs. 9 CoronaVO

Die geltende CoronaVO inklusive weiterer Hinweise und Verordnungen sind über folgenden Link abrufbar:

https://www.baden-wuerttemberg.de/

Dort finden Sie u.a. auch:

  • „Übersicht über die verschiedenen zu schließenden und offenbleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche“,
  • „Schnellen Überblick über die neuen Regelungen“ sowie
  • „Begründung zu den wesentlichen Eckpunkten der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 1. November 2020“.

Passen Sie wie bisher auf sich selbst, Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger und Ihre Lieben auf!!

Ihr

Joachim Förster
Bürgermeister