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Öffentliche Bekanntmachung
Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet Bortkelter
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 13.03.2019 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch in öffentlicher Sitzung am 24.02.2021 die Verlängerung der am 29.03.2019 in Kraft getretenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden beim Bauamt der Gemeinde Nußloch in Zimmer 209 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zur Identifikation der ausliegenden Veränderungssperre wird auf den räumlichen Geltungsbereich, hingewiesen. (Vgl. Lageplan, es gilt der bei der Gemeinde bereit gehaltene Lageplan.)
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nußloch, den 05.03.2021
Joachim Förster
Bürgermeister
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