Bekanntmachungen: Gemeinde Nußloch

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DATA-Plan Computer Consulting GmbH
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.
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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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S A T Z U N G

Autor: Thomas Krastel
Artikel vom 21.01.2021

der Gemeinde Nußloch über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch am 20. Januar 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nußloch erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet unter www.nussloch.de unter Angabe des Bereitstellungstags. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
  2. Öffentliche Bekanntmachungen werden stets auch in dem von der Gemeindeverwaltung als Verkündigungsblatt wöchentlich herausgegebenen Amtsblatt „Rathaus-Rundschau“ veröffentlicht.
  3. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Geschäftsstelle des Gemeinderates, Sinsheimer Str. 19, 69226 Nußloch von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

§ 2 Ersatzbekanntmachung

Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bei der Gemeinde eingesehen werden können. Hierauf muss bei der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben werden.

§ 3 Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, z.B. in einer Tageszeitung, durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der nach § 1 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Nußloch über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.01.1972 in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.

Nußloch, den 20. Januar 2021

gez. Joachim Förster
Bürgermeister