Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung
2. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung (bei weniger als 20.000 m2 Grundfläche) „Ortskern“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB
(ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch hat am 16.02.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Ortskern, 2. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 03.02.2022.
Ziele und Zwecke der Planung
Schon im Ursprungsplan bestand die Absicht, durch verkehrsberuhigte Bereiche die Aufenthaltsqualität und Attraktivität des öffentlichen Raums im Ortsmittelpunkt zu verbessern. In dieser Intention soll die im Bebauungsplan noch als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzte Verkehrsfläche in eine „Fußgängerzone“ umgewandelt werden, da die Sicherstellung einer öffentlichen Durchfahrt an dieser Stelle entbehrlich ist. Für die im Ortskern als „Kerngebiet“ zulässigen Schank- und Speisewirtschaften soll durch die Änderung die Außenbewirtung auf der zur Fußgängerzone umgewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde im Einklang mit dem Bauplanungsrecht ermöglicht, die wirtschaftliche Absicherung verbessert und die Attraktivität des öffentlichen Raums gesteigert werden.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internet-Adresse www.nussloch.de und im zentralen Internetportal des Landes [Baden-Württemberg] eingestellt.
Nußloch, den 28.03.2022
Joachim Förster
Bürgermeister
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