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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Netze BW GmbH
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

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Verarbeitungsunternehmen
DATA-Plan Computer Consulting GmbH
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Erhobene Daten

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Anmeldeverfahren Kindertagesstätten

Zentrale Vormerkung für Kindertagesstätten

Liebe Eltern,

in Nußloch gibt es ein vielfältiges Angebot an Kindertagesstätten mit unterschiedlichen pädagogischen Konzepten und Betreuungsangeboten. Für die Vormerkung eines Betreuungsplatzes gibt es seit fast zwei Jahren das Online-Verfahren „Zentrale Vormerkung“  zur Anmeldung Ihres Betreuungsbedarfs an einer Nußlocher Kindertageseinrichtung über die Webseite der Gemeinde Nußloch.

Zum Anmeldeportal

Zentrale Vormerkung Schritt für Schritt:

  1. Bitte informieren Sie sich vor der Eingabe Ihres Betreuungswunsches über die speziellen Angebote und Betreuungszeiten der einzelnen Kindertagesstätten. Die Einrichtungsleitungen wünschen sich, Sie und Ihr Kind in einem persönlichen Gespräch kennenzulernen. Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin in der Einrichtung Ihrer Wahl.
  2. Anschließend können Sie die Kita-Vormerkung elektronisch vornehmen. Dabei können Sie bis zu drei Einrichtungen auswählen. Sie können Ihr Kind jederzeit über das Online-Verfahren vormerken. Die Anmeldung der Zentralen Vormerkung ist über die Webseite der Gemeinde Nußloch – Leben in Nußloch – Anmeldeverfahren Kindertagesstätten zu erreichen. 
  3. Die Zu- und Absagen erfolgen nach einem zeitlichen Schema, wofür Anmeldestichtage festgelegt werden. Der nächste Anmeldestichtag ist der 15. Februar 2025 für Aufnahmewünsche von September 2025 bis Februar 2026.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass bis spätestens 15.02.2025 alle Nachweise (vorherige Betreuung, Beschäftigungsnachweise beider Elternteile) für diesen  Aufnahmezeitraum vorliegen müssen, da die Eingaben ansonsten nicht berücksichtigt werden können. Die Nachweise können direkt im System hochgeladen werden.

Zu den Anmeldestichtagen

Stichtag verpasst?

Eltern, die durch Zuzug oder andere Gründe den Anmeldestichtag verpasst haben, können ihr Kind auch jederzeit online vormerken und nehmen dann am Nachrückverfahren teil bzw. werden bei der Bearbeitung des folgenden Anmeldestichtags mitberücksichtigt. Grundsätzlich gibt es in jedem Jahr zwei Anmeldestichtage und zwar im Februar und Juli eines Jahres. Im Februar werden die Aufnahmewünsche von September bis Februar bearbeitet und im Juli für Aufnahmewünsche von März bis Juli.

Möchten Sie Ihr Kind sowohl für eine Krippen- als auch für eine Kindergartenbetreuung vormerken?

Dann legen Sie bitte für Ihr Kind zwei verschiedene Vormerkungen an (weitere Vormerkung erfassen).

Möchten Sie mehrere Kinder vormerken?

Dann legen Sie bitte für jedes einzelne Kind eine eigene Vormerkung an (weitere Vormerkung erfassen).

Für allgemeine Fragen zur Kinderbetreuung in Nußloch wenden Sie sich bitte an die Zentrale Vormerkstelle.

Anmeldestichtage

15. Februar 2025 für Aufnahmewünsche von September 2025 bis Februar 2026.

Anmeldestichtag: 15. Februar 2025

Alle Kinder, die bis zu diesem Zeitpunkt im zentralen Online-Verfahren vorgemerkt sind UND einen Aufnahmewunsch vom 01.03.2025 bis einschließlich 31.07.2025 haben, werden bei der Platzvergabe berücksichtigt und erhalten anschließend ihre Zu- oder Absage. Durch Nachrückverfahren kann sich dieser Prozess bis Ende Juli 2025 erstrecken.

Grundsätzlich wird es in jedem Jahr zwei Anmeldestichtage geben und zwar im Februar und Juli eines Jahres. Im Februar werden die Aufnahmewünsche von September bis Februar des nächsten Jahres bearbeitet und im Juli für Aufnahmewünsche von März bis Juli des nächsten Jahres.

Eltern, die durch Zuzug oder andere Gründe den Anmeldestichtag verpasst haben, können ihr Kind auch jederzeit online vormerken und nehmen dann am Nachrückverfahren teil bzw. werden bei der Bearbeitung des folgenden Anmeldestichtags mitberücksichtigt.

Beschäftigungsnachweis des Arbeitgebers

Platzvergabekriterien

In den Einrichtungen werden nur Kinder mit Wohnsitz in Nußloch aufgenommen.

Kriterien für Plätze für Unter-3-Jährige

Kinder, deren Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung zur Sicherung des Kindeswohls notwendig sind oder in deren Familie außergewöhnliche Bedingungen vorliegen, haben bei der Vergabe Vorrang.

Kinder von Eltern, die mit ihrem Kind alleinlebend und erwerbstätig sind, erhalten vorrangig einen Platz. Dabei haben die Kinder Vorrang mit einem Geschwisterkind in dieser Tageseinrichtung. Nächsten Vorrang haben die ältesten Kinder (in der Reihenfolge der Geburtsdaten in der jeweiligen Altersgruppe).

Weitere freie Plätze erhalten die Kinder von Eltern, die beide erwerbstätig sind. Hier haben ebenfalls die Kinder mit Geschwisterkind in dieser Tageseinrichtung Vorrang.

Die Platzvergabekriterien werden wie folgt gepunktet:

Platzvergabekriterien (PDF-Dokument, 23,49 KB, 19.11.2019)

Zu den Beschäftigten zählen Erziehungsberechtigte, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in der Elternzeit befinden, in einer Bildungsmaßnahme/Schulausbildung/ Hochschulaus-bildung sind, Arbeitslosengeld beziehen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. Der Status „Beschäftigung“ und „Alleinlebend mit Kind“ ist mit Unterschrift gegenüber dem Träger nachzuweisen.

Die zur Verfügung stehenden Plätze der Tageseinrichtungen werden direkt vor Ort, also dezentral, von den Leitungen entsprechend der geltenden Platzvergabekriterien für Unter- 3-Jährige an Kinder auf der aktuellen Warteliste der jeweiligen Tageseinrichtung vergeben. Hierbei haben die jeweiligen Einrichtungsleitungen keinen Ermessensspielraum. Die Platzvergabe orientiert sich nur an der Punktezahl und bei Punktgleichheit nach dem Geburtsdatum des Kindes (ältere Kinder haben Vorrang). Auch frei werdende Plätze während des Kindergartenjahres werden entsprechend vergeben.

Die Betreuungsplätze werden auch bei einer Geltendmachung des Rechtsanspruches im gleichen Verfahren -also nicht zentral- vergeben.

Die Eltern werden, wenn ein freier Platz angeboten werden kann, direkt von der Einrichtungsleitung informiert. Von persönlichen Anfragen bitten wir abzusehen. Die Eltern werden gebeten, auch nicht nachzufragen, auf welchem Platz ihr Kind aktuell in der Reihenfolge entsprechend der Platzvergabe-kriterien steht. Einerseits kann diese Nachfrage durch Einrichtungsleitungen meist nur beantwortet werden, wenn entsprechende -z.T. umfangreiche- Vorarbeiten geleistet werden. Andererseits verändert sich die Sachlage auch sehr schnell wieder, wenn weitere Kinder auf der Anmelde- bzw. Warteliste aufgenommen werden, die entsprechend der Platzvergabekriterien bei einer Platzvergabe vor dem eigenen Kind berücksichtigt werden müssen.

Die Anmelde-Daten werden gelöscht, wenn das Kind bei anderen Trägern aufgenommen wurde oder es 3 Jahre geworden ist oder die Eltern es wünschen.

Kriterien für Plätze für 3 - bis 6-Jährige

Grundlage für die Vergabe eines Kindergartenplatzes ist die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Kinder von Eltern, die mit ihrem Kind alleinlebend und erwerbstätig sind, erhalten vorrangig einen Platz. Dabei haben die Kinder Vorrang mit einem Geschwisterkind in dieser Tageseinrichtung. Weitere freie Plätze erhalten die Kinder von Eltern, die beide erwerbstätig sind. Hier haben ebenfalls die Kinder mit Geschwisterkind in dieser Tageseinrichtung Vorrang. Bei Punktgleichheit haben die ältesten Kinder Vorrang.

Ausnahmen sind möglich in Tageseinrichtungen, in denen der Träger auf eine ausgeglichene Gruppenstruktur achten muss. In Kindergärten mit 2-6-Jährigen-Gruppen gilt für unter 3-jährige Kinder, dass das jeweils ältere Kind Vorrang in der Rangfolge hat.

Die Abwägung erfolgt dann nachfolgenden Kriterien, die in einem Punktesystem hinterlegt sind (siehe Anlage 1):

  • Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (Vollzeit/Teilzeit)
  • Kinder mit besonderem Hilfebedarf (z.B. Kindeswohlgefährdung / HZE Bedarf)
  • Geschwisterkinder

Die Einrichtungsleitung entscheidet über die Platzzusage gemeinsam mit ihrer Stellvertretung (Vier-Augen-Prinzip). Im Zweifelsfalle entscheidet über die Platzzusage die Einrichtungsleitung im Einvernehmen mit ihren Vorgesetzten. Bei Einsprüchen entscheidet die Bereichsleitung. Bei der Platzzusage ist insbesondere auf Vielfalt (Mischung nach Alter, Geschlecht, Herkunftskultur, soziale Lage, besonderer Hilfebedarf) in der jeweiligen Kita-Gruppe zu achten.

Warteliste

Kinder, die keine Platzzusage erhalten, werden automatisch auf einer oder mehreren Wartelisten vorgemerkt. Die Warteliste ist Grundlage für das Nachrückverfahren. So bald ein Platz frei wird, benachrichtigt die Einrichtungsleitung die Eltern des Kindes auf Platz 1 der jeweiligen Warteliste.