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Rechtsverordnung der Landesregierung (CoronaVO)
Ausruf der zweiten Pandemiestufe und Anpassung der Rechtsverordnung der Landesregierung zum 12. Oktober 2020
Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Nußloch und Maisbach,
in Baden-Württemberg hat die Landesregierung aufgrund weiter steigender Corona-Zahlen die zweite Pandemiestufe ausgerufen.
Konkret heißt das:
- Appell an die Bürgerinnen und Bürger, die AHA-Regeln (Abstand halten – Hygiene beachten – Alltagsmaske tragen) zu beachten,
- verschärfte Kontrollen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in Einkaufsstätten,
- verschärfte Kontrolle in Restaurants, Bars und Kneipen sowie in Hotels,
- verstärkte Kontrolle des Mindestabstands und der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
Begrenzung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage
Darüber hinaus hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 29. September 2020 eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage beschlossen, d.h. dass, wenn in einem Landkreis die 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohnern bzw. 50/100.000 Einwohnern überschritten ist, durch die zuständigen Ortspolizeibehörden in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Landratsamt/Gesundheitsamt hinsichtlich der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten eine Höchstteilnehmerzahl festzulegen ist. Bei einem Inzidenzwert von 35/100.000 Einwohner gelte dann für Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen eine maximale Teilnehmerzahl von 50 Teilnehmern, in privaten Räumen wird dann dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Bei einem Inzidenzwert von 50/100.000 Einwohner reduziert sich die Teilnehmerzahl in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 und in privaten Räumen auf 10 Teilnehmer.
Der Inzidenzwert im Rhein-Neckar-Kreis liegt am 13. Oktober 2020 bei 29,2.
Corona-Verordnung des Landes
Weiterhin hat die Landesregierung die allgemeine Corona-Verordnung abermals zum 12. Oktober 2020 geändert.
Die wichtigsten Änderungen der letzten Anpassungen (seit 30.09.2020):
- CoronaVO wird bis zum 30. November 2020 verlängert (§ 21 Abs. 3 CoronaVO)
- Maskenpflicht gilt auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden (auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet; § 3 Abs. 1 Ziff. 7 CoronaVO)
- Maskenpflicht gilt auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 8 CoronaVO)
- Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 7 Abs. 1 Ziff. 3 CoronaVO)
- Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 CoronaVO)
- Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren (§ 4 Abs. 1 Ziff. 8 CoronaVO)
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt (§ 10 Abs. 3 CoronaVO)
- Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen machen, können mit einem Bußgeld belegt werden (§ 19 Ziff. 2a CoronaVO).
- Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die Räumlichkeit in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird (§ 13 Ziff. 2 CoronaVO); es gilt grundsätzlich Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Ziff. 10 // § 3 Abs. 2 Ziff. 8 CoronaVO)
Die geltende CoronaVO inklusive weiterer Hinweise und Verordnungen sind über folgenden Link abrufbar:
https://www.baden-wuerttemberg.de
Passen Sie wie bisher auf sich selbst, Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger und Ihre Lieben auf!!
Ihr
Joachim Förster
Bürgermeister
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