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Öffentliche Bekanntmachung
über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes der Innenentwicklung (bei weniger als 20.000 m² Grundfläche), das vorgesehene Verfahren und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu
„Beim Seidenweg, 2. Änderung“
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 BauGB (ohne frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB) mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nußloch hat am 17.10.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Beim Seidenweg - 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem auf der Folgeseite abgedruckten Kartenausschnitt vom 19.09.2018.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 19.09.2018.
Ziele und Zwecke der Planung
Der ca. 14,8 ha umfassende, rechtskräftige Bebauungsplan für das Wohnbaugebiet „Beim Seidenweg“ soll im Bereich von zwei kleineren Teilflächen geändert werden. Bei der Fläche „Tiefer Weg 8-10“ handelt es sich um ein bereits genehmigtes Wohnvorhaben, bei dem im Zuge der Befreiung mit der Genehmigungsbehörde vereinbart wurde, die nicht vom Bebauungsplan abgedeckten Befreiungen in die nächste Bebauungsplanänderung einzuarbeiten.
Bei der anderen Fläche an der Straße „Am Märzenbächel“ (Flst. 9090) handelt es sich um ein bisher nicht überbaubares Flurstück, das durch eine Ergänzung der Grundstücksfläche und eine Änderung der Festsetzungen bebaubar gemacht werden soll.
Der Geltungsbereich ist auf der folgenden Seite dargestellt und umfasst eine Fläche von insgesamt 0,18 ha. Davon entfallen 0,04 ha auf die Fläche „Am Märzenbächel“, 0,14 ha auf die Fläche am „Tiefen Weg“.
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus Nußloch, Sinsheimer Straße 19, 69226 Nußloch, Bauamt Zimmer 2.09 während der üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb einer Frist von einem Monat vom 05.11.2018 bis 05.12.2018 zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter www.nussloch.de einsehbar.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit Ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Nußloch, den 26.10.2018
gez. Joachim Förster, Bürgermeister
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