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Bestattungsgebührenordnung
Hinweis: In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie z.B. „Ehegatte“, „Lebenspartner“ oder „Gebührenschuldner“ stehen jeweils für Singular und Plural und werden geschlechtsneutral verwendet und schließen jegliche Geschlechtsform ein. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch am 24. Mai 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Friedhöfe und der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner
1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
1.1 wer Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen werden;
1.2 die Gebührenschuld der Gemeinde Nußloch gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
2.1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
2.2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebührenschuld entsteht
1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit dem Antrag auf Verleihung des Nutzungsrechts.
2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 - Gebührenhöhe
- Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
- Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 - Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die „Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung“ vom 25. Februar 2015 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nußloch geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nußloch, den 24. Mai 2023
Joachim Förster
Bürgermeister
Anlage 1
Gebührenverzeichnis der Friedhofs- und Bestattungsgebühren als Anlage zur
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
vom 24. Mai 2023
Ziffer | Leistung | Gebühren (neu) | Gebühren (alt) |
1. Verwaltungsgebühren | |||
1.1 | für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 23,00 € | 21,00 € |
1.2 | für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | ||
1.2.1 | für einen Einzelfall | 12,00 € | 21,00 € |
1.2.2 | für eine Dauerzulassung (3 Jahre) | 37,00 € | 63,00 € |
1.3 | für die Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 71,00 € | 21,00 € |
1.4 | Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. | ||
2. Benutzungsgebühren | |||
2.1 | Bestattungsgebühren für Erdgräber | ||
2.1.1 | für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Reihengrab, inkl. 4 Träger | 900,00 € | 590,00 € |
2.1.2 | Samstagszuschlag für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Reihengrab, inkl. 4 Träger | 100 % | 295,00 € |
2.1.3 | für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Tiefgrab (Wahlgrab), inkl. 4 Träger | 1.010,00 € | 690,00 € |
2.1.4 | Samstagszuschlag für die Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Tiefgrab (Wahlgrab), inkl. 4 Träger | 100 % | 345,00 € |
2.1.5 | für die Bestattung von Personen im Alter von unter 10 Jahren | 590,00 € | 235,00 € |
2.1.6 | Samstagszuschlag für die Bestattung von Personen im Alter von unter 10 Jahren | 100 % | 120,00 € |
2.1.7 | für die Bestattung von tot geborenen Kindern und Fehlgeburten | 100,00 € | 100,00 € |
2.1.8 | Zusätzlicher Sargträger | 70,00 € | 0,00 € |
2.1.9 | Samstagszuschlag für zusätzliche Sargträger | 100 % | 0,00 € |
3. Bestattungsgebühren für Urnengräber | |||
3.1 | für die Beisetzung von Aschen | 420,00 € | 155,00 € |
3.2 | für die Beisetzung von anonymen Aschen | 360,00 € | 155,00 € |
3.3. | für eine zusätzliche Trauerfeier | 130,00 € | 0,00 € |
3.4 | Samstagszuschlag für die Beisetzung von Aschen (auch anonym) sowie für eine zusätzliche Trauerfeier | 100 % | 80,00 € |
3.5 | Samstagszuschlag für die Beisetzung von Aschen ohne Pfarrer und Angehörige | 0,00 € | 35,00 € |
4. Benutzungsgebühren für die Überlassung eines Reihengrabes | |||
4.1 | für Personen, die bei ihrem Tod in Nußloch ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten | 2.900,00 € | 2.135,00 € |
4.2 | für andere Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung im Alter von 10 und mehr Jahren | 50 % | 5.090,00 € |
4.3 | für Personen im Alter von unter 10 Jahren | 1.360,00 € | 740,00 € |
4.4 | für andere Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung im Alter von unter 10 Jahren | 50 % | 1.765,00 € |
5. Benutzungsgebühren für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | |||
5.1 | für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | 1.810,00 € | 895,00 € |
5.2 | für die Überlassung eines Urnenreihengrabes an andere Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung | 50 % | 1.950,00 € |
5.3 | für ein anonymes Urnengrab | 360,00 € | 180,00 € |
5.4 | für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab | 1.450,00 € | 895,00 € |
5.5 | für die Beisetzung einer Urne in ein Reihengrab bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung | 50 % | 1.950,00 € |
6. Benutzungsgebühren für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) | |||
6.1 | für ein Einzelwahlgrab doppeltief | 3.730,00 € | 2.250,00 € |
6.1.1 | für ein Wahlgrab je Einzelfläche bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung | 50 % | 4.915,00 € |
6.2 | Doppelwahlgrab doppeltief | 5.470,00 € | 3.825,00 € |
6.2.1 | für nebeneinanderliegende Einzelgrabflächen (Doppelgrab) bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung | 50 % | 8.355,00 € |
6.3 | für ein Urnenwahlgrab | 2.700,00 € | 1.165,00 € |
6.3.1 | für ein Urnenwahlgrab bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung | 50 % | 2.540,00 € |
6.4 | für eine Urnenkammer (Urnennische) | 2.480,00 € | 1,570,00 € |
6.4.1 | für eine Urnenkammer (Urnennische) bei anderen Personen i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung | 50 % | 1.570,00 € |
6.5 | für ein Baumwahlgrab | 2.310,00 € | 0,00 € |
6.6 | für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes (Grabverlängerungen) | ||
6.6.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.1 bis 5.4 | ||
6.6.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (wie 5.1 bis 5.4). Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. | ||
6.6.3 | für die Beisetzung von Urnen in bereits belegte Wahlgräber je Urne entsprechend der Regelungen der Nrn. 6.6.1 und 6.6.2 | ||
7. Bestattung anderer Verstorbener | |||
7. | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. von § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung zu Nr. 3., 4. und 5. | 50 % | 0,00 € |
8. Gebühren für das Verlegen von Trittplatten in den Grabfeldern ohne Einfassung | |||
8.1 | beim Einzelgrab | 0,00 € | 309,00 € |
8.2 | beim Doppelgrab | 0,00 € | 407,00 € |
9. Gebühren für sonstige Leistungen | |||
9.1 | Benutzung einer Zelle in der Leichenhalle je Tag | 0,00 € | 15,00 € |
9.2 | Benutzung einer Kühlzelle in der Leichenhalle je Tag | 45,00 € | 25,00 € |
9.3 | Benutzung der Friedhofskapelle zur Abhaltung einer Trauerfeier | 180,00 € | 150,00 € |
10. | Alle anderen sonstigen Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. |
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