Hauptbereich
Obdachlosensatzung
Gemeinde Nußloch Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
zur 2. Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch am 24.05.2023 folgende Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 29. Juni 2016, zuletzt geändert am 14.11.2018, beschlossen:
§ 1
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
§ 13 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunter-künften in der Fassung vom 26.06.2016, zuletzt geändert am 14.11.2018, wird wie folgt geändert:
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der monatlichen Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten ist der überlassene Wohnplatz.
(2) Für die überlassene Unterkunft beträgt die monatliche Benutzungsgebühr:
Gemeinschaftsunterkunft Alte Bruchsaler Straße: 311,- Euro / Person
Allming 6 und 8: 125,- Euro / Person
Angemieteter Wohnraum:280,- Euro / Person
(3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Absatz 2 wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
§ 2
Festsetzung und Fälligkeit
§ 15 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Fassung vom 26.06.2016, zuletzt geändert am 14.11.2018, wird wie folgt geändert:
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt auch für künftige Veranlagungszeiträume (Kalendermonate) weiter bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(2) Die Benutzungsgebühr wird jeweils zum ersten Werktag eines Kalendermonats fällig. Für den Kalendermonat des Einzugs in die Unterkunft wird die Gebührenschuld zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(3) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.
(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet des Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend der Absätze 1 bis 3 vollständig zu entrichten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2023 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nußloch, 24. Mai 2023
gez. Joachim Förster
Bürgermeister
Durch das Laden der Inhalte erhebt Facebook personenbezogene Daten und verarbeitet diese. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.