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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) in Maisbach – Ausschreibung Jahresprogramm 2024
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2023 ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte im FS ARBEITEN und WOHNEN im Programmjahr 2024 nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung bleibt die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen. Dies wird im Einzelfall abgestimmt. Projekte, die nicht der Grundversorgung dienen, können im Förderschwerpunkt Arbeiten beantragt werden. Dort ist jedoch die Umsetzung von Neubauten ausschließlich in CO2-speichernder Bauweise zu beachten
Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2024 eingesetzt. Im Fokus steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale durch Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden, umfassende Modernisierungen sowie innerörtliche Nachverdichtungen. Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2-bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe im Förderschwerpunkt Arbeiten unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern. Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Neubauprojekte im Förderschwerpunkt Arbeiten sind – wie bisher – nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte.
Das MLR entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR.
Die finale Antragsfrist ist der 29.09.2023. Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten rechtzeitig vorher, bis spätestens 01.09.2023 bei der Gemeinde Nußloch vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an das Bauamt Nußloch, Herrn Ettner, Tel. 06224/901-131, E-Mail: rouven.ettner(@)nussloch.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die baulich zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2024 umgesetzt und davor nicht begonnen worden sind.
Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/oder unter Info Antragstellung bei https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx.
Beratung und Unterstützung gibt es auch bei der Stabsstelle Wirtschaftsförderung, b.schaeuble(@)rhein-neckar-kreis.de, Telefon 06221/ 522-2501.
Nußloch, den 10.06.2023
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