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Sperrungen im öffentlichen Verkehrsraum
Eingriffe in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehwege, Radwege, Straßen, Plätze) müssen grundsätzlich vorher straßenverkehrsrechtlich genehmigt werden. Selbst errichtete Sperrungen ohne Genehmigung durch beispielsweise Abfallbehälter oder Getränkekisten sind nicht zulässig und können zu einem Bußgeld führen.
Straßensperrungen kommen in der Regel in Betracht, wenn in einer Straße Kanalisations-, Strom- und Wasserleitungsarbeiten oder Straßeninstandsetzungsarbeiten durchzuführen sind. Auch wenn Sie als Privatperson den öffentlichen Verkehrsraum nutzen, um dort zum Beispiel ein Gerüst aufzustellen oder Baumaterialien zu lagern, weil auf Ihrem Grundstück dafür kein Platz ist, benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dies gilt ebenso für die Aufstellung eines Haltverbots anlässlich eines Umzugs.
Die Genehmigung/Anordnung kann schriftlich, per E-Mail oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular (Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO/Antrag auf Ausnahmegenehmigung § 46 StVO) zu verwenden, welches auf der Homepage der Gemeinde Nußloch abgerufen werden kann.
Für die fünf klassifizierten Straßen (Hauptstraße, Massengasse, Ortsstraße, Sinsheimer Straße, Walldorfer Straße) liegt die Zuständigkeit bei der Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art und Dauer der Sperrung.
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