Neuigkeiten: Gemeinde Nußloch

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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HERZLICH WILLKOMMEN
IN NUßLOCH
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Informationen zum Thema „Coronavirus“ Rechtsverordnung der Landesregierung

Autor: Thomas Krastel
Artikel vom 18.03.2020

Aufgrund der stark steigenden Zunahme von Corona-Infektionen in Baden-Württemberg hat die Landesregierung eine Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) beschlossen. Diese gilt ab dem 18. März 2020 und wird das öffentliche Leben für die Menschen in Baden-Württemberg in vielen Bereichen stark einschränken.

Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden neben der Einstellung des Betriebs der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen weitere Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen, die nicht dem dringenden Bedarf der Bürgerinnen und Bürger dienen.

Weiterhin hat die Gemeinde Nußloch eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der weitere Einschränkungen verfügt werden.

Es gelten unter anderem folgende Regelungen:

Geöffnet bleiben:

  • Einzelhandel für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
  • der Zeitungsverkauf,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
  • Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden. Sie haben sicherzustellen, dass die erforderlichen Hygienestandards eingehalten, der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Gastronomie

Im Bereich der Gastronomie geht die Gemeinde Nußloch, wie alle anderen Städte und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis auch, mit einer eigenen Allgemeinverfügung über die Landesregelung hinaus.

Wie bereits in der Landesregelung festgehalten, ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen grundsätzlich untersagt. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind ausnahmslos zu schließen.

Ausnahmen gibt es in Nußloch nur für Speisegaststätten, die Speisen ausschließlich zum Mitnehmen abgeben können. Jegliche Bewirtung vor Ort, drinnen und draußen, ist untersagt. Für Abhol- und Lieferdienste ist gemäß der Landesregelung ein Betrieb nach 18 Uhr möglich.

Für Rückfragen von Gastronomen ist das Hauptamt unter den Telefonnummern 06224 901140, 06224 901147 oder 06224 901101 erreichbar.

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
  • Kinos,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
  • Volkshochschulen und Jugendhäuser,
  • öffentliche Bibliotheken,
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte,
  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
  • Camping- und Mobilehome-Anlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,
  • Sonnen-, Nagel- und Kosmetikstudios sowie ähnlicher Einrichtungen.

Versammlungen, Veranstaltungen, Ansammlungen

  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
  • Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  • Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.
  • Untersagt sind u.a. auch sonstige Ansammlungen und Zusammenkünfte mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 10 Personen
  • Sonderregelungen gibt es aufgrund der Allgemeinverfügung auch für Beerdigungen / Trauerfeiern

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).pdf (PDF-Datei) vom 17. März 2020

Allgemeinverfügung der Gemeinde Nußloch - u.a. Schließung Gaststätten.pdf (PDF-Datei) vom 19.03.2020