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Sechste Änderung der Rechtsverordnung der Landesregierung (CoronaVO) vom 23. April 2020
Gültig ab Montag, den 27. April 2020 bzw. 4. Mai 2020
Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Nußloch und Maisbach,
in Baden-Württemberg hat die Landesregierung abermals ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) am 23. April 2020 nun zum sechsten Mal geändert.
Diese tritt am Montag, dem 27. April 2020 respektive am Montag, dem 4. Mai 2020 in Kraft
Einige der wichtigsten Änderungen der Landesverordnung hier im Überblick:
Änderungen ab dem 27. April 2020:
- Maskenpflicht
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen:
- im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn und Bussteigen
- in Läden und Einkaufszentren
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.
Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet.
- Erweiterte Notbetreuung
Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, wird die Notbetreuung in Baden-Württemberg ausgeweitet.
Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler:
- an Grundschulen,
- in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
- Grundschulförderklassen,
- Schulkindergärten,- in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
- sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.
Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verordnung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbetreuung.
Weiter Informationen zur erweiterten Notbetreuung sowie die Formulare für die Anmeldung zur Notbetreuung finden Sie unter Neuigkeiten - "Erweiterte Notbetreuung!".
Änderungen ab dem 4. Mai 2020
- Stufenweise Öffnung der Schulen / Schließung der Kindergärten etc.
- Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemeinbildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.
- Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, soweit nicht eine Notbetreuung betrieben wird.
- Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die Tragepflicht von Mund-Nase-Bedeckungen werden ab dem 4. Mai 2020 mit einem Bußgeld geahndet.
Die geltende CoronaVO inklusive weiterer Hinweise ist über den folgenden Link einsehbar:
https://www.baden-wuerttemberg.de
Weiterhin sind die Auslegungshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zur CoronaVO beigefügt, in denen darauf eingegangen wird, welche Geschäfte weiterhin geöffnet bleiben dürfen und welche geschlossen werden müssen.
PDF – Auslegungshinweise (PDF-Datei)
Zusätzlich sind die Gemeinsamen Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung beigefügt, durch die nähere Konkretisierungen sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für die zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels vorgenommen werden.
PDF – Gemeinsame Richtlinien Einzelhandel (PDF-Datei)
Passen Sie wie bisher auf sich selbst, Ihre Mitbürger*innen und Ihre Lieben auf!!
Ihr
Joachim Förster
Bürgermeister
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