Hauptbereich
Satzungsänderung
Gemeinde Nußloch Rhein-Neckar-Kreis
Hinweis: In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie z.B. „Feuerwehrkameraden“ oder „Angehörige“ stehen jeweils für Singular und Plural und werden geschlechtsneutral verwendet und schließen jegliche Geschlechtsform ein. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die Entschädigung
der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr Nußloch nach § 16 FwG
(Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 19. April 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Folgende Absätze aus § 1 werden folgendermaßen geändert:
- Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Nußloch erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Absatz 3, auf Antrag ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung in tatsächlicher Höhe ersetzt. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
- Für Auslagen wird als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 8,50 Euro pro Stunde und Einsatz gewährt. Davon werden jeweils 5,00 Euro an den Feuerwehrkameraden direkt und 3,50 Euro an die Kameradschaftskasse ausbezahlt. Die Auszahlung an die Feuerwehrkameraden erfolgt vierteljährlich nach Ablauf des Quartals, für den diese zu gewähren sind. Die Auszahlung an die Kameradschaftskasse erfolgt in einer Summe nach Ablauf des Jahres, in dem die Einsätze erfolgt sind.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nußloch, den 19. April 2023
gez. Joachim Förster
Bürgermeister
Durch das Laden der Inhalte erhebt Facebook personenbezogene Daten und verarbeitet diese. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.