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Jugendschutz fängt zu Hause an
Information des Polizeireviers Wiesloch an alle Erziehungsberechtigten
Hiermit möchten wir die Jugendlichen und Erziehungsberechtigten anlässlich der Kerwe nochmals auf die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend hinweisen und bitten, auf deren Einhaltung zum Wohle der Jugendlichen zu achten.
Nachfolgend werden die wichtigsten Bestimmungen aufgeführt:
- Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat
- Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist
Der Aufenthalt in Gaststätten (dazu zählen auch Straußwirtschaften und Festzelte) darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet werden. Das bedeutet, dass sie an einer Veranstaltung nicht alleine teilnehmen dürfen.
Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten (auch außen) ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr gestattet.
Kindern und Jugendlichen bis sechzehn Jahren ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke zu erwerben, noch ist ihnen der Verzehr gestattet.
Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist es gestattet alkoholische Getränke wie z.B. Bier, Wein zu erwerben und zu verzehren, jedoch nicht Branntwein, Schnaps oder branntweinartige Mixgetränke, die sogenannten Alcopops.
Während der Kerwe gelten an den Vereinsständen und Schaustellergeschäften folgende Sperrzeiten:
Samstag, 09.09.2023 auf Sonntag, 10.09.2023 um 1.00 Uhr
Sonntag, 10.09.2023 auf Montag, 11.09.2023 um 0.00 Uhr
Montag, 11.09.2023 auf Dienstag, 12.09.2023 um 1.00 Uhr
Ferner ist jegliche Art von Musik am Samstag und Montag um 24.00 Uhr und am Sonntag um 22.00 Uhr einzustellen!
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