Bekanntmachungen: Gemeinde Nußloch

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Öffentliche Bekanntmachung

Artikel vom 19.01.2024

Öffentliche Bekanntmachung von Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Nußloch und Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserwerk der Gemeinde Nußloch für das Haushaltsjahr 2024

Veröffentlicht am Donnerstag, 18.01.2024

I.

1.) Gemeindehaushalt

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat mit Erlass vom 11. Januar 2024 die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 13. Dezember 2023 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan gemäß §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO für das Haushaltsjahr 2024 bestätigt.

Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 1.250.000 Euro wurde nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

Der unter § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 6.200.000 Euro bleibt nach § 89 Abs. 3 GemO genehmigungsfrei.

2.) Eigenbetrieb Wasserwerk

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat mit Erlass vom 11. Januar 2024 die Gesetzmäßigkeit des vom Gemeinderat am 13. Dezember 2023 festgesetzten Wirtschaftsplans für den Eigenbetrieb Wasserwerk gemäß §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO i. V. mit § 12 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) für das Wirtschaftsjahr 2024 bestätigt.

Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) in Höhe von 650.000 Euro wurde nach § 87 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 4 EigBG genehmigt.

Der unter § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 350.000 Euro wurde nach § 89 Abs. 3 GemO i. V. und § 12 Abs. 4 EigBG genehmigt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Gemeinde Nußloch und der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserwerk der Gemeinde Nußloch für das Jahr 2024 werden öffentlich bekannt gemacht. Sie liegen in der Zeit vom

22. Januar 2024 bis einschl. 30. Januar 2024

zur Einsicht für jedermann im Rathaus, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden auf.

II.

Haushaltssatzung der Gemeinde Nußloch für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.12.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von31.017.600 
1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von32.926.800 
1.3Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von-1.909.200 
1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von0 
1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von0 
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von0 
1.7Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von-1.909.200 
   
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  
   
2.1Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von30.792.300 
2.2Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von31.475.700 
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes

 

(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-683.400 
2.4Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von1.091.100 
2.5Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von7.204.100 
2.6Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von-6.113.000 
2.7Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

 

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-6.796.400 
2.8Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von1.614.600 
2.9Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von2.478.000 
2.10Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von-863.400 
2.11Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,

 

Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-7.659.800 
 

§ 2 Kreditermächtigung

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird

festgesetzt auf

1.250.000 EUR 
 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 
  
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf0 EUR 
  

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

6.200.000 EUR 
  

§ 5 Steuersätze

 
  
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt 
1. für die Grundsteuer  
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf300 v.H. 
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf320 v.H. 

der Steuermessbeträge;

  
2. für die Gewerbesteuer auf350 v.H. 
der Steuermessbeträge.  
   
  

III.

Feststellungsbeschluss des Eigenbetriebs Wasserwerk der Gemeinde Nußloch für das Wirtschaftsjahr 2024

Auf Grund von § 14 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) hat der Gemeinderat am 13.12.2023den folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 beschlossen:

§ 1 Erfolgsplan (Ergebnishaushalt) und Liquiditätsplan (Finanzhaushalt)

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt

1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen EUR

1.1Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von964.300 
1.2Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von959.500 
1.3Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von4.800 
1.4Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von0 
1.5Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von0 
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von0 
1.7Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von4.800 
   
2. im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen  
2.1Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von948.100 
2.2Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von666.700 
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes

 

(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

281.400 
2.4Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von.0 
2.5Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von110.000 
2.6Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von-110.000 
2.7Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

 

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

171.400 
2.8Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von655.000 
2.9Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von279.800 
2.10Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von375.200 
2.11Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,

 

Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

546.600 
 

§ 2 Kreditermächtigung

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen

und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird

festgesetzt auf

650.000 EUR 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 
  

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen

von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf

0 EUR 
  

§ 4 Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

350.000 EUR 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Nußloch, den 19. Januar 2024

Förster

Bürgermeister