Bekanntmachungen: Gemeinde Nußloch

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DATA-Plan Computer Consulting GmbH
Software zur Verarbeitung von Kundendaten zur Erfassung von Zählerständen.
Verarbeitungsunternehmen
DATA-Plan Computer Consulting GmbH
Genutzte Technologien

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Es werden Name, Straße, Hausnummer, Zählernummer und Objektnummer der zu erfassenden Person gespeichert.

Zudem wird der Zählervorwert sowie der Vorjahresverbrauch mit hochgeladen um eine Plausibilitätsprüfung der Eingegebenen Daten vorzunehmen.

Dann wird bei der Erfassung: der neue Zählerwert, das Ablesedatum und ein freiwilliger Kommentar dazu gespeichert.
Diese Daten sind alle notwendig um den Prozess der letztendlichen Abrechnung der Zähler vorzunehmen.

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Die Datensätze werden beim Löschen in der Datenbank als gelöscht markiert und im Backend nicht mehr angezeigt. Sollte versehentlich eine Löschung vorgenommen werden ist eine Wiederherstellung, durch Aufheben des Löschflags noch ein Jahr möglich. Nach einem Jahr werden „gelöschte Datensätze“ dann endgültig gelöscht.
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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
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  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
 
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Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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S A T Z U N G

Autor: Thomas Krastel
Artikel vom 02.02.2021

Stand: Januar 2021 / veröffentlicht am Dienstag 02. Februar 2021                                                                                   

Satzung  der Gemeinde Nußloch über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch am 20. Januar 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Nußloch erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet unter www.nussloch.de unter Angabe des Bereitstellungstags. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
  2. Öffentliche Bekanntmachungen werden stets auch in dem von der Gemeindeverwaltung als Verkündigungsblatt wöchentlich herausgegebenen Amtsblatt „Rathaus-Rundschau“ veröffentlicht.
  3. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus, Geschäftsstelle des Gemeinderates, Sinsheimer Str. 19, 69226 Nußloch von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

§ 2 Ersatzbekanntmachung

Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bei der Gemeinde eingesehen werden können. Hierauf muss bei der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben werden.

§ 3 Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, z.B. in einer Tageszeitung, durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der nach § 1 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Nußloch über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 11. November 2020 außer Kraft.

Nußloch, den 20. Januar 2021

Joachim Förster
Bürgermeister